Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 03/2026
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der ARS Armaturen Rohrleitungszubehör Service GmbH, Leuna (nachfolgend ‚ARS GmbH‘) und ihren Kunden.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ARS GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§2 Angebote und Vertragsschluss
(1) Angebote von ARS GmbH sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein Vertrag kommt erst zustande durch:
- schriftliche Auftragsbestätigung, oder
- tatsächliche Leistungserbringung (z.B. Lieferung/ Montagebeginn).
(3) Technische und kaufmännische Klärung ist Vertragsgrundlage.
(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
§3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
(3) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen netto zahlbar.
(4) Die Rechnungsstellung erfolgt entsprechend vereinbarter Abrechnungszyklen (z.B. Sammelrechnung). Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung hat keinen Einfluss auf den Eigentumsübergang.
(5) Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§4 Lieferung und Gefahrübergang
(1) Lieferung erfolgt ab Werk (EXW, sofern nichts anderes vereinbart).
(2) Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart.
(3) Lieferfristen setzen voraus:
- vollständige Klärung aller technischen Fragen
- Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Kunden
(4) Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt oder fehlende Selbstbelieferung verlängern die Frist angemessen.
(5) Bei Lieferverzug haftet die ARS GmbH nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§5 Gefahrübergang und Abnahme
(1) Gefahr geht mit Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über.
(2) Erfolgt eine Abnahme, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich.
(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit zumutbar.
§6 Eigentumsvorbehalt
(1) Einfacher Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum der ARS GmbH (nachfolgend ‚Vorbehaltsware‘). Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung, insbesondere auch bei vereinbarter Sammelabrechnung oder Kontokorrent.
(2) Weiterveräußerung und verlängerter Eigentumsvorbehalt
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern. Er tritt hiermit bereits jetzt sämtliche Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen Dritte zustehen, in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes der Vorbehaltsware an ARS GmbH ab. ARS GmbH nimmt diese Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ARS GmbH ordnungsgemäß nachkommt. ARS GmbH ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Drittschuldner offenzulegen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Der Kunde versichert, dass die abgetretenen Forderungen nicht bereits anderweitig abgetreten sind. Sofern der Kunde im Rahmen von Finanzierungsvereinbarungen eine Globalzession vereinbart hat oder vereinbart, ist ARS GmbH hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, bei dem jeweiligen Finanzierungsinstitut eine Freigabe zugunsten von ARS GmbH für die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen zu erwirken.
(3) Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet:
- die Vorbehaltsware getrennt von seinem sonstigen Eigentum und dem Eigentum Dritter zu lagern;
- die Vorbehaltsware dauerhaft und deutlich sichtbar als Eigentum von ARS GmbH zu kennzeichnen;
- ARS GmbH jederzeit Zugang zu den Lagerräumen zu gewähren und über den Bestand der Vorbehaltsware Auskunft zu erteilen.
(4) Versicherungspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen die üblichen Risiken (insbesondere Feuer, Wasser, Diebstahl) ausreichend zu versichern. Er tritt hiermit bereits jetzt sämtliche Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungsverträgen, die auf die Vorbehaltsware entfallen, an ARS GmbH ab. ARS GmbH nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen von ARS GmbH hat der Kunde den Versicherer über die Abtretung zu informieren.
(5) Rechte bei Zahlungsstörung und Insolvenz
Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Stellung eines Insolvenzantrags oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Kunden ist ARS GmbH berechtigt:
- die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen;
- die Geschäftsräume des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware sicherzustellen;
- die Einziehungsermächtigung gemäß Abs. 2 zu widerrufen und abgetretene Forderungen selbst einzuziehen.
Die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, sofern ARS GmbH den Rücktritt nicht ausdrücklich schriftlich erklärt.
(6) Konzernklausel
Der Eigentumsvorbehalt sichert auch Forderungen von ARS GmbH gegenüber Unternehmen, die mit dem Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbunden sind, soweit ARS GmbH der Unternehmensgruppe des Kunden gegenüber Leistungen erbracht hat und die Vergütung hierfür noch aussteht.
(7) Übersicherung
Übersteigt der Wert der Sicherheiten 120 % der Forderungen, ist ARS GmbH zur Freigabe verpflichtet.
§7 Verarbeitung, Verbindung und Vermischung
(1) Verarbeitung
Wird die Vorbehaltsware durch den Kunden verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt die Verarbeitung im Auftrag von ARS GmbH.
ARS GmbH gilt als Hersteller der neu entstandenen Sache im Sinne des §950 BGB, ohne dass hieraus Verpflichtungen für ARS GmbH entstehen. Dadurch erwirbt ARS GmbH unmittelbar Eigentum an der neu hergestellten Sache.
(2) Miteigentum
Ist eine alleinige Eigentümerstellung von ARS GmbH nicht möglich, insbesondere weil die Vorbehaltsware mit Gegenständen Dritter verbunden oder vermischt wird, erwirbt ARS GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
(3) Geltung des Eigentumsvorbehalts
Die so entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne des §5. Der Kunde verwahrt sie unentgeltlich für ARS GmbH.
§8 Mindestauftragswert
Aufträge unter 250 EUR netto werden auf einen Mindestauftragswert von 250 EUR angehoben.
§9 Mängelrügen
(1) Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 3 Werktagen schriftlich zu melden.
(2) Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
(3) Ohne fristgerechte Rüge gilt die Ware als genehmigt.
§10 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung.
(2) Der Kunde hat ARS GmbH Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
(3) ARS GmbH leistet nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(4) Bei Fremdprodukten beschränkt sich die Haftung auf Abtretung der Ansprüche gegen den Hersteller.
(5) Gewährleistung ausgeschlossen bei: unsachgemäßer Verwendung, Montagefehler, eigenmächtigen Änderungen
§11 Haftung
(1) Die Haftung von ARS GmbH ist auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt.
(2) Für entgangenen Gewinn und Produktionsausfall wird keine Haftung übernommen.
(3) Dies gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.“
§12 Abnahme
(1) Abnahmen müssen schriftlich vereinbart werden.
(2) Die Kosten der Abnahme trägt der Kunde.
(3) Abnahme darf bei unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden
§13 Höhere Gewalt
ARS GmbH haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsausfälle infolge von Ereignissen höhere Gewalt, insbesondere:
- Streik oder Aussperrung,
- Lieferkettenstörungen,
- Pandemien oder Epidemien,
- Energieengpässe.
§14 Verjährung
(1) Ansprüche verjähren nach 12 Monaten
(2) Ausgenommen:
- Vorsatz
- Personenschäden
- gesetzliche Sonderregelungen
§15 XRechnung, elektronische Abrechnung und Vertragsprozesse
(1) Die ARS GmbH ist berechtigt, Rechnungen elektronisch (z. B. XRechnung, ZUGFeRD) zu übermitteln.
(2) Öffentliche Auftraggeber:
- Nutzung gesetzlicher eRechnungsstandards
- Bereitstellung notwendiger Daten (z. B. Leitweg-ID)
(3) Der Kunde ist verantwortlich für:
- korrekte Abrechnungsdaten
- technische Empfangsfähigkeit
(4) Fehlerhafte Angaben:
- verlängern Zahlungsfristen
- kein Verzug der ARS GmbH
(5) Vertragsdokumente können elektronisch übermittelt und archiviert werden und gelten als rechtswirksam.
§16 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort ist Leuna.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Halle (Saale), sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Es gilt deutsches Recht
§17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 03/2026
§1 Geltungsbereich
| 1. | Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der ARS Armaturen Rohrleitungszubehör Service GmbH, Leuna (nachfolgend ‚ARS GmbH‘) und ihren Kunden. | ||||||
| 2. | Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. | ||||||
| I. | Allgemeines | ||||||
| 1. | Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. | ||||||
| 2. | Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Vertragsinhalt Angebot Vertragsabschluss – Übertragung der Rechte | ||||||
| II. | Preis und Zahlung | ||||||
| 1. | Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verladung, Verpackung, Versicherung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. | ||||||
| 2. | Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu Leisten, und zwar: 30 Tage nach Erhalt der Rechnung. | ||||||
| 3. | Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. | ||||||
| 4. | Die Entgegennahme von Schecks /Wechseln erfolgt ausschließlich erfüllungshalber. | ||||||
| III. | Lieferzeit, Lieferverzögerung | ||||||
| 1. | Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung eine Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. | ||||||
| 2. | Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. | ||||||
| 3. | Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit die Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. | ||||||
| 4. | Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. | ||||||
| 5. | Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. | ||||||
| 6. | Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf der Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt VII.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. | ||||||
| 7. | Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weiterer Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2. dieser Bedingungen. | ||||||
| IV. | Gefahrenübergang, Abnahme | ||||||
| 1. | Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist dies für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muß unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. | ||||||
| 2. | Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. | ||||||
| 3. | Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Besteller zumutbar. | ||||||
| V | Eigentumsvorbehalt | ||||||
| 1. | Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindungen, einschließlich Nebenforderungen Schadensersatzforderungen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, im Eigentum des Lieferers. | ||||||
| 2. | Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. | ||||||
| 3. | Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Lieferer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Lieferers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Lieferer gehörender Ware erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Fakturenwerte seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert. | ||||||
| 4. | Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäss Ziffer 6. auf den Lieferer auch tatsächlich übergehen. | ||||||
| 5. | Die Befugnisse des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Lieferer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Lieferers, spätestens aber mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der eantragung bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. | ||||||
| 6. |
| ||||||
| 7. | Der Besteller ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Bestellers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers. In diesem Fall wird der Lieferer hiermit vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Besteller zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Lieferer alle für Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. | ||||||
| 8. | Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung des Lieferers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. | ||||||
| 9. | Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Lieferer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. | ||||||
| 10. | Nimmt der Lieferer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Lieferer dies ausdrücklich erklärt. Der Lieferer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. | ||||||
| 11. | Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für den Lieferer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Lieferer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. | ||||||
| 12. | Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferer im Interesse des Bestellers eingegangen ist, bestehen. | ||||||
| VI. | Mängelansprüche | ||||||
| Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – Gewähr wie folgt: | |||||||
| Sachmänel | |||||||
| 1. | Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des ieferers. | ||||||
| 2. | Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Anwendungen zu verlangen. | ||||||
| 3. | Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. | ||||||
| 4. | Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Verkaufspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII.2. dieser Bedingungen. | ||||||
| 5. | Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. | ||||||
| 6. | Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. | ||||||
| Rechtsmängel | |||||||
| 7. | Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. | ||||||
| 8. | Die in Abschnitt VI.7. genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII. 2. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen abschließend. Sie bestehen nur wenn • der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, • der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI.7. ermöglicht, • dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. | ||||||
| VII. | Haftung | ||||||
| 1. | Wenn der Liefergegenstand duch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung von Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen des Abschnitte VI. und VII.2. entsprechend. | ||||||
| 2. | Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur a) bei Vorsatz, b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers /der Organe oder leitender Angestellter, c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personenoder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. | ||||||
| VIII. | Verjährung | ||||||
| Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2.a – e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungszwecke für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. | |||||||
| IX. | Softwarenutzung | ||||||
| Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. | |||||||
| X. | Anwendbares Recht, Gerichtsstand | ||||||
| 1. | Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. | ||||||
| 2. | Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben. |